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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sven Kudszus
Stand: 10.03.2021

ALLGEMEINER TEIL

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertrage und Angebote zwischen Unternehmern („Auftraggeber“) und Sven Kudszus und mit dieser gemäß §§ 15 ff. AktG analog verbundenen Gesellschaften („Auftragnehmerin“) über die Erbringung von verschiedenen Serviceleistungen zur Verbesserung der Onlinepräsenz des Auftraggebers.
1.1 Die Auftragnehmerin widerspricht ausdrücklich der Einbeziehung etwaiger Bedingungen des Auftraggebers, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich eine abweichende Regelung.
1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.

2 Vertragsschluss

2.1 Nachdem der Auftraggeber sein Interesse an einem pauschalen oder einer individuellen Dienstleistung gegenüber der Auftragnehmerin telefonisch, per E-Mail oder auf sonstigem Weg übermittelt hat, erstellt die Auftragnehmerin ein Angebot für den Auftraggeber und übermittelt ihm dieses per E-Mail in Textform sowie durch Übersendung eines Links, durch dessen Betätigung der Auftraggeber zu einem Formular geleitet wird, in welchem die Parameter des Angebots aufgeführt sind.
2.1.1 Bei Pauschalangeboten hat der Auftraggeber sodann die Möglichkeit, durch Klick auf den Button „akzeptiert“, das Angebot anzunehmen, indem er neben Eingabe seines Namens und seiner E-Mail-Adresse durch Annahme des Angebots durch Leistung einer digitalen Unterschrift bestätigt.
2.1.2 Bei individuellen Angeboten sind die Kontaktdaten des Auftraggebers neben den wesentlichen Parametern des Vertrages bereits hinterlegt, so dass er die Auftragsannahme lediglich durch Klick auf den Button „Unterschreiben“ und die sodann erfolgende Leistung einer digitalen Unterschrift bestätigt.
2.1.3 Alternativ kann der Auftraggeber die Angebote nach Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 auch durch Annahmeerklärung per E-Mail akzeptieren.
2.1.4 Soweit die Beauftragung per E-Mail oder Telefon eingeht, gilt diese ebenfalls als Angebot der Auftragnehmerin gegenüber. Auf gleichem Weg kann der Auftraggeber das Angebot der Auftragnehmerin auch annehmen. Die Vertragsannahme erfolgt durch Zusendung des Vertragstextes. Der Vertragstext wird dem Auftraggeber per Post oder E-Mail zugesandt und durch die Auftragnehmerin gespeichert.
2.2 Grundlage für das Tätigwerden der Auftragnehmerin und Vertragsbestandteil ist neben dem Auftrag, seinen Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen auch ein ggf. erfolgtes Briefing des Auftraggebers. Wird dieses mündlich erteilt, erstellt die Auftragnehmerin über dessen Inhalt einen Kontaktbericht, der dem Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen nach der Besprechung per E-Mail übersandt wird. Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diesem nicht innerhalb von 2 weiteren Werktagen nach Übersendung widerspricht. Auch der Kontaktbericht wird durch die Auftragnehmerin gespeichert.
2.3 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei. Die Auftragnehmerin ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG analog zu übertragen.
2.4 Soweit der Auftraggeber selbst im Auftrag eines Dritten handelt, hat der Auftraggeber dies der Auftragnehmerin bei Vertragsschluss anzuzeigen und zu versichern, entsprechend vom Dritten bevollmächtigt zu sein, sowie auf Verlangen der Auftragnehmerin einen schriftlichen Nachweis über die Bevollmächtigung zu erbringen.

3 Leistungsumfang und Änderungswünsche des Auftraggebers

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils im Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibung. Die Auftragnehmerin ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.2 Die Auftragnehmerin bietet hierbei insbesondere die folgenden Serviceleistungen an, die der Auftraggeber je nach Auftrag in Kombination oder als einzelne Leistung beauftragt:

 Online-Werbung: Durchführung von Werbemaßnahmen, insbesondere in Form von Facebook-/lnstagramwerbung (ggfs, einschließlich Erstellung von dazugehörigen Werbemitteln)
 Google AdWords-Werbung: Konzipierung, Erstellung und Optimierung von Google AdWords Werbekampagnen des Auftraggebers
 Suchmaschinenoptimierung: Analyse und Bearbeitung des Internetauftritts des Auftraggebers mit dem Ziel, eine bessere Positionierung in Suchmaschinen zu erreichen bzw. zu erhalten
 Onlineauftritt: Erstellung, Bearbeitung/Pflege und Hosting der Webseite, Server/vServer/Reseller Hosting und/oder von Social Media Profilen des Auftraggebers
 LinkedIn Werbung. Konzipierung, Durchführung und Optimierung von Kampagnen.

Die hierbei Vertrag spezifischen durch die Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen.
3.3 Die beschriebenen Eigenschaften der Leistung werden nur im Rahmen der notwendigen Gestaltungsfreiheit zugesichert, die der Zielerreichung des Auftraggebers angemessene spezifische künstlerisch-kreative Leistungseigenschaften gestattet.
3.4 Vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden nicht Vertragsbestandteil und können nur Gegenstand einer neuen Vereinbarung sein. Ein Änderungsverlangen liegt unter anderem vor, wenn der Auftraggeber Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellt, die bisher noch nicht vereinbart waren (Änderungsverlangen). Ein Änderungsverlangen ist grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail an die Auftragnehmerin zu richten. Jeder Mehraufwand, der durch das Änderungsverlangen entsteht, ist gesondert zu vergüten. Die Höhe der gesonderten Vergütung teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber nach Prüfung des Änderungsverlangens mit und bestimmt eine Frist zur Annahme. Kommt es innerhalb der von der Auftragnehmerin benannten Frist zu keiner Einigung, bleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung. Für den Fall, dass der durch das Änderungsverlangen entstehende Mehraufwand die Einhaltung ursprünglich vereinbarter Fristen behindert, weist die Auftragnehmerin den Auftraggeber darauf hin. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Fristen vereinbaren. Erzielen die Vertragsparteien trotz des vereinbarten Änderungsverlangens keine Einigkeit über die Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Fristen, ist die Auftragnehmerin einseitig berechtigt, eine angemessene Frist festzulegen.
3.5 Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Auftraggeber beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, ist vom Leistungsumfang nicht umfasst. Im Falle einer abweichenden individuellen Vereinbarung hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen. Die Auftragnehmerin ist ebenfalls nicht verpflichtet, etwaige in den Leistungsgegenständen enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des
Auftraggebers auf ihre Richtigkeit oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Inhalte (z.B. Bilder, Texte) rechtlich auf deren Zulässigkeit zu überprüfen. Entsprechend gilt dies für seitens des Auftraggebers freigegebene Texte und Inhalte, insbesondere schuldet die Auftragnehmerin keine Überprüfung auf Rechtsschreibfehler oder Korrektur von Inhalten.
3.6 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass mit dem Betreiben einer Website sowie einer Unternehmensseite in Sozialen Netzwerken rechtliche Pflichten einhergehen, deren Nichtbeachtung zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Impressumpflicht nach § 5 TMG; Informationspflichten nach den §§ 312 c und e (Fernabsatz und Elektronischer Geschäftsverkehr); Prüfpflichten bei Linksetzungen und Inhalte von Forendiskussionen, Blogs und Chaträumen; Pflichten zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften sowie zur Wahrung von Urheber- und Markenrechten Dritter.
3.7 Die Auftragnehmerin bietet DSVGO sichere Cookie Hinweise, AGBs und Datenschutzerklärungen an. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass wir diese Leistungen nach besten Wissen und Gewissen, sowie nach aktueller Rechtsprechung hin erstellen. Die Auftragnehmerin garantiert so seine Sorgfaltspflicht, aber weist den Auftraggeber daraufhin, dass eine Prüfung durch einen Fachanwalt empfohlen wird.

4 Leistungen von Drittanbietern

4.1 Muss die Auftragnehmerin zur Erfüllung von Aufträgen Verträge mit Drittanbietern (bspw. sozialen Netzwerken, Software-Lizenzen, Anbietern von Webspace) schließen, dann erfolgt dies ausschließlich im Namen und in Vertretung des Auftraggebers.
4.2 Die Auftragnehmerin erstellt eine Liste der zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Fremdleistungen und legt sie dem Auftraggeber mit einem Kostenvoranschlag zur Freigabe vor. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin hierzu Vollmacht zu erteilen, sofern die Freigabe erfolgt ist und stellt die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Auftragnehmerin geschlossen werden müssen, sind die ihr damit verbundenen Kosten vom Auftraggeber zu erstatten.
4.4 Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags oder die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Fremdleistungen Dritter.
4.5 Sofern externe Dienste zur Einbindung in die Website genutzt werden (bspw. GoogleMaps, Youtube) gelten die Nutzungsrechte der externen Dienstleister uneingeschränkt.

5 Leistungen der Auftragnehmerin

5.1 Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag sowie ggfs., aus den entsprechenden Leistungsbeschreibungen.
5.2 Die Leistungspflicht der Auftragnehmerin beginnt erst nach vollständigem Eingang des vereinbarten Honorars / der 1. Rate, abhängig von der gewählten Vertragsart.
5.3 Bei Online-Werbemaßnahmen schuldet die Auftragnehmerin je nach Auftrag die Schaltung von Werbemitteln auf von mit dem Auftraggeber verbundenen Vermarktungsunternehmen oder von Google vermarkteten Online-Medien Dritter (Desktop-/Mobilewebsites, Apps) sowie auf Youtube, Facebook und/oder Instagram. Geschuldet ist hierbei lediglich die Auslieferung der vereinbarten Art und Anzahl von Werbemitteln mit den im Auftrag vereinbarten Parametern/Konkretisierungen (Targeting, Channelauswahl etc.).
5.3.1 Soweit nicht explizit im Auftrag anders bestimmt, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Platzierung der Werbemittel auf bestimmten Websites im vereinbarten Umfeld/Channel und auf eine bestimmte Dauer der Werbemitteleinblendung. Ebenfalls kann kein Konkurrenzausschluss gewährt werden. Die Auftragnehmerin garantiert hierbei keine bestimmte Anzahl von Unique Usern (Einzelnutzern), Visits (Besuchen auf einer Domain/einem Social Media Profil), Page Impressions (Sichtkontakte je Website), Adlmpressions (Sichtkontakt je Werbemittel auf der Website), AdViews (Aufrufe der Internetseite/Social Media Profil, auf die das betreffende Werbemittel geschaltet ist), AdClicks (Anklicken des geschalteten Werbemittels) oder eine bestimmte AdClick Rate (Verhältnis von AdViews und AdClicks).
Soweit die für einen bestimmten Zeitraum vereinbarte Anzahl an Adlmpressions (z.B. Adlmpressions pro Einmalkampagne, Adlmpressions pro Monat) nicht erreicht wird, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Laufzeit der Kampagne entsprechend zeitlich zu verlängern.
5.3.2 Die Ermittlung der generierten Vergütungseinheiten (Adlmpressions) erfolgt ausschließlich durch Kampagnenreports, die mittels des von der Auftragnehmerin bzw. des durchführenden Vermarkters verwendeten Ad-Servers erstellt werden. Da es durch das erforderliche Zusammenspiel mehrerer technischer Systeme zu Zähldifferenzen kommen kann, können abweichende eigene Erkenntnisse und Zählungen des Auftraggebers für Korrekturen des Kampagnenreports nicht unmittelbar herangezogen werden.
5.3.3 Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Schaltung oder Auslieferung von Werbemitteln jederzeit abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass diese Werbemittel oder die Zielseiten, auf die die jeweiligen Werbemittel verweisen, rechtswidrig sind oder gegen die guten Sitten verstoßen könnten oder die Schaltung oder Auslieferung den Interessen der Vermarkter/Publisher (insbesondere von diesen vorgegebenen Werberichtlinien) oder den Interessen der Auftragnehmerin selbst nicht entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Werbemittel bereits geschaltet worden sind. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber über die Nichtschaltung der Werbemittel unter Angabe der Gründe unverzüglich benachrichtigen.
5.4 Bei Google AdWords-Werbemaßnahmen schuldet die Auftragnehmerin je nach vereinbartem Umfang neben der Verwaltung des vereinbarten GoogleAdWords Tagesbudgets, die Erstellung eines GoogleAdWords-Kontos und bzw. falls bereits ein GoogleAdWords Konto besteht nur die laufende Änderung/Anpassung des erstellten bzw. bestehenden Kontos mit dem Ziel der Optimierung (d.h. einer Verbesserung der Key-Performance-Werte wie z.B. Anzeigenrang, Klickrate). Die Auftragnehmerin kann jedoch keine Gewähr für eine tatsächliche Optimierung geben, da der Erfolg der ergriffenen Optimierungsmaßnahmen von einer Vielzahl sich stetig ändernder Faktoren (z.B. Google Algorithmus, Maßnahmen von Wettbewerbern etc.) abhängt. Nach Ende der Vertragslaufzeit wird, soweit das GoogleAd Words Konto von der Auftragnehmerin erstellt wurde, das Konto geschlossen. Ein bereits bestehendes Konto der Auftragnehmerin wird wieder auf den Ausgangszustand vor Auftragsbeginn zurückgestellt und das alleinige Zugriffsrecht an den Auftraggeber zurückgegeben.
5.5 Bei Suchmaschinenoptimierung schuldet die Auftragnehmerin die Bearbeitung bzw. Erstellung der Webseite des Auftraggebers mit dem Ziel, dass diese Erstellung/Änderungen dazu führen, dass die Webseite in der Suchmaschine Google zu hohen Positionen in der Ergebnisliste bei bestimmten Suchbegriffen führt („Optimierungsmaßnahmen“). Die Parteien stimmen dafür zu Anfang des Vertrags die angestrebten Ziele (definierten Suchbegriffe/Suchbegriffskombinationen) ab und die Auftragnehmerin teilt dem Auftraggeber die geplanten Optimierungsmaßnahmen im Rahmen eines persönlichen Angebots mit.
5.5.1 Das persönliche Angebot kann sich jedoch aus verschiedenen Gründen (z.B. Änderung des Google Algorithmus, Änderung des Wettbewerbsumfelds des Auftraggebers, Umplanung nach Absprache etc.) jederzeit ändern. Ob und in welcher Art und Weise Änderungen vorgenommen werden, steht dabei im alleinigen Ermessen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, sämtliche in der Leistungsbeschreibung bzw. im persönlichen Angebot aufgeführten Leistungen vorzunehmen. Je nach vereinbartem Budget und Änderung der Umstände kann sich die prognostizierte Dauer für zunächst geplante Maßnahmen, deren Bedeutung und somit deren Reihenfolge ändern und ggf. zunächst geplante Maßnahmen im Rahmen des avisierten Zeitrahmens/Budget auch ganz entfallen.
5.5.2 Die Auftragnehmerin wird dabei im besten Wissen und Gewissen zum Wohle des Auftraggebers nach dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik entsprechend der aktuellen Umstände ihre Aufgabe ausführen.
5.5.3 Sie kann jedoch aus den oben aufgeführten Gründen keine Gewähr dafür übernehmen, dass die veranlassten Maßnahmen zu einer (dauerhaften) Aufnahme bzw. Verbesserung der Webseite des Auftraggebers in den Google-Suchlisten führt. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber die an der Webseite geplanten Textänderungen vorab in Textform mitteilen. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 1 Woche widerspricht, gelten diese als freigegeben. Eine spätere Rücknahme der Änderung bleibt möglich.
5.6 Bei der Erstellung, Pflege und dem Hosting von Onlineauftritten schuldet die Auftragnehmerin je nach Vereinbarung die Erstellung von Webseiten und/oder Social Media Auftritten im vereinbarten Umfang entsprechend des Briefings und Beistellung von Materialien durch den Auftraggeber und deren technische Pflege sowie ggfs. die Vornahme von Änderungen während der vereinbarten Laufzeit. Ebenfalls erbringt die Auftragnehmerin je nach Vereinbarung Hosting Leistungen, die Erstellung einer Wunschdomain (soweit Wunsch (budget-)technisch möglich) und/oder Umzug einer Domain. Nicht geschuldet sind jedoch per se die 5.3 bis 5.5 aufgeführten Leistungen, außer es wurde explizit zwischen den Parteien vereinbart. Ebenso werden, sofern nicht anders im Vertrag / Angebot geregelt Domains im Namen der „Auftragnehmerin“ registriert.
5.6.1 Soweit im Vertrag die „Miete” einer Webseite vereinbart ist, erstellt, pflegt und hostet die Auftragnehmerin die Webseite entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Der Auftraggeber erhält jedoch kein Nutzungs- und Zugriffsrecht auf die Webseite. Inhaber der Domain ist die Auftragnehmerin. Diese ist berechtigt, nach Vertragsende die Webseite abzuschalten. Eine Übergabe der Webseite/Domain an den Auftraggeber nach Vertragsende ist nicht Bestandteil des Mietvertrags.
5.6.2 Soweit der „Kauf“ der Webseite vereinbart ist, hat der Auftraggeber erst mit Beendigung des Vertrags über ggf. vereinbarte Service-/und Hosting Leistungen durch die Auftragnehmerin und vollständiger Bezahlung der für die Erstellung der Webseite vereinbarten Vergütung einen Anspruch auf Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts an der und des alleinigen Zugriffsrechts auf die Webseite. Der Auftraggeber kann in diesem Fall einen Export der Seite anfordern oder das Hosting weiter zum vertraglich vereinbarten Entgelt über die Auftragnehmerin fortlaufen lassen.
5.6.3 Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Backups und oder Datensicherungen für den Auftraggeber durchzuführen oder bereitzuhalten, es sei denn, der individuelle Vertrag sieht eine andere Regelung vor.

6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle Unterlagen, Materialien, Zugriffsrechte und sonstigen Informationen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. In der Regel ist mit der Rechtzeitigkeit ein Zeitraum von 14 Tagen gemeint, sofern keine kürzere Frist zur Leistungserbringung vereinbart wurde. Er übermittelt diese in der mit der Auftragnehmerin abgesprochenen Form. Fehlen konkrete Absprachen über die Form, stellt der Auftraggeber sie sowohl in gedruckter als auch elektronisch in einem üblichen Speicherformat zur Verfügung.
6.2 Bezüglich der von ihm zu erbringenden Mitwirkungs-/Beistellpflichten erhält der Auftraggeber nach Vertragsschluss von der Auftragnehmerin telefonisch oder per E-Mail eine entsprechende Anleitung und Erklärung sowie bei vom Auftraggeber beizustellenden Materialien/Werbemitteln die erforderlichen technischen Vorgaben sowie die Information, wohin diese in welcher Frist zu mitzuteilen bzw. zu übermitteln sind.
6.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Unterlagen und Materialien, die er der Auftragnehmerin zur Verfügung stellt, frei von Rechten Dritter sind. Er hat die Auftragnehmerin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft. Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin die einfachen, nämlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an diesen Inhalten einschließlich das Recht zur Unterlizenzierung im erforderlichen Umfang, der zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Das der Auftragnehmerin eingeräumte Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, öffentliche Wiedergabe, die öffentliche Zugänglichmachung und Sendung der Inhalte.
6.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Angaben wahrheitsgemäß vorzunehmen und diese selbständig und sorgfältig auf Fehler zu überprüfen. Die Auftragnehmerin ist nicht zur Überprüfung der Angaben verpflichtet, wird den Auftraggeber jedoch auf auffallende Widersprüche hinweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine rechtswidrigen Inhalte einzustellen bzw. trägt dafür Sorge, dass das von ihm für Online-Werbemaßnahmen bereitgestellte Werbemittel keine rechtswidrigen Inhalte enthalten bzw. auf diese verlinken, insbesondere keine Inhalte, die gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, Betäubungsmittelgesetzes, Arzneimittelgesetzes, Waffengesetzes oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, enthalten/verlinken.
6.5 Der Auftraggeber ist zur Prüfung und Freigabe des erstellten Entwurfs der beauftragten Kreativleistung (Werbemittel, Webseiten/Social Media Accounts, Textbeiträge etc.) verpflichtet, soweit dieser im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung eines im Wesentlichen vertragsgemäßen Entwurfs, ob er diesen freigibt oder die Freigabe verweigert bzw. noch Änderungen wünscht, gilt die Freigabe als erteilt. Dies gilt auch dann, wenn ihm vertraglich noch Änderungs- und Korrekturrunden zustehen würden.
6.6 Soweit der Auftraggeber zur Durchführung von Online-Werbemaßnahmen bzw. Google AdWords Maßnahmen verpflichtet ist, eine Zielseite (Webseite oder Social Media Accounts) zu nennen, auf welche das Werbemittel verweist und dieser Pflicht nicht fristgemäß nachkommt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach ihrer Wahl eine ihr bekannte Webseite oder den Social Media Account des Auftraggebers als Zielseite zu verwenden. Die Auftragnehmerin hat auch in diesem Fall diese Seiten nicht inhaltlich zu prüfen und der Auftraggeber haftet für deren Rechtmäßigkeit.
6.7 Der Auftraggeber übernimmt mit Freigabe der durch die Auftragnehmerin für ihn erstellten Werbemittel und/oder Websites (auch bei Miete gemäß Ziffer 5.5.1), Unternehmensclips, Social Media Auftritte und anderer Kreativleistungen die Verantwortung für deren inhaltliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit, insbesondere deren Wettbewerbs- und urheberrechtliche Unbedenklichkeit, soweit die Auftragnehmerin nicht schriftlich die Verantwortung für bestimmte Elemente der Kreativleistung übernommen hat. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen der Auftragnehmerin hierdurch entstehenden Kosten frei. Eine Haftung für die in einer Imagewerbung enthaltenen Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des Auftraggebers trifft die Auftragnehmerin in keinem Fall, der Auftragnehmerin obliegt insofern keine Prüfpflicht. Die Auftragnehmerin wird jedoch auf Risiken hinweisen, die ihr bei der Vorbereitung und Erstellung der Kreativleistung bekannt werden. Für die von der Auftragnehmerin allein eingebrachte Fotos, Bilder, Logos und Designs trägt diese die urheberrechtliche Verantwortung.
6.8 Der Auftraggeber bevollmächtigt die Auftragnehmerin, soweit dies Teil der beauftragten Leistung ist (z.B. zum Zwecke der Übermittlung und Veröffentlichung der Unternehmensdaten und ggfs. Unternehmensclips gegenüber Verzeichnissen, Einrichten eines bzw. Optimierung eines bestehenden Google AdWords Kontos oder Social Media Auftritts), im Namen des Auftraggebers aufzutreten. Soweit bestimmte Verzeichnisse/soziale Netzwerke/Google AdWords nach Übermittlung der Unternehmensdaten oder Einrichtung eines Kontos/Profils eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers (z.B Aktivierungslink, Eintragung eines Codes in Webverzeichnis etc.) verlangen, um den Eintrag/das Konto/das Profil oder Teile davon final freizuschalten, ist dies allein die Pflicht des Auftraggebers.
6.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Zugangsdaten, die er von der Auftragnehmerin erhält, gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Die Zugangsdaten sind so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist, um einen Missbrauch des Zuganges durch Dritte zu verhindern. Erhaltene Passwörter sind umgehend zu ändern.
6.10 Die Abwicklung der Buchung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt auch per E-Mail, zum Teil automatisiert. Der Auftraggeber hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm bei der Auftragnehmerin hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

7 Urheber- und Nutzungsrechte

7.1 Alle durch die Auftragnehmerin erbrachten Leistungen, auch Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts und ähnliches unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Parteien vereinbaren, dass alle Leistungen dem Schutz der Bestimmungen des Urheberrechts unterliegen, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, wie z.B. die notwendige Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 31 ff. und §§ 97 ff UrhG vereinbart.
7.2 Die Werke der Auftragnehmerin dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem bestimmungsgemäßen Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars. Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Auftragnehmerin. Dies gilt für die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte entsprechend. Über den Umfang der Nutzung steht der Auftragnehmerin ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Auftragnehmerin.
7.3 Insbesondere wird dem Auftraggeber, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist, kein Quellcode überlassen. Ist die Überlassung des Quellcodes vereinbart, wird dem Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht an diesem eingeräumt.
7.4 Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Nutzungsrechte an den von ihm gelieferten Daten. Er versichert insoweit, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Daten zu besitzen und erklärt, dass hierdurch Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrages auf die Auftragnehmerin zu übertragenden Rechte nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind. Vgl. hierzu auch Ziff. 6.3.

8 Honorar und Zahlungsbedingungen

8.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot. Verlängert sich der Vertrag nach Ziffer 17.2, so gelten ab Beginn der Verlängerung die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Preise der Auftragnehmerin. Haben sich die Listenpreise im Vergleich zum vorhergehenden Vertragszeitraum um mehr als 10 % erhöht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist für die Zukunft zu kündigen, sofern sich die Auftragnehmerin nicht zu einer Weiterführung des Vertrags zu den unveränderten Listenpreisen bereit erklärt. Die Kündigung hat in Text- oder Schriftform zu erfolgen und muss der Auftragnehmerin binnen 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung gegenüber dem Auftraggeber zugehen.
8.2 Bei der Erstellung von Kreativleistungen werden Mehrleistungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang, insbesondere aufgrund nachträglicher Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers, nach den vereinbarten Vergütungssätzen, ersatzweise nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preise berechnet.
8.3 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
8.4 Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Rechnungen elektronisch an den Auftraggeber zu versenden. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung mit Vertragsschluss. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen geltend zu machen. Das Recht eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.5 Einmalige Kosten für Erstellungs-und Einrichtungskosten werden direkt nach Vertragsschluss in Rechnung gestellt. Im Übrigen gelten die Regelungen nach Ziff. 8.4 entsprechend.
8.6 Bei Zahlung per Lastschrift zieht die Auftragnehmerin den jeweils fälligen Betrag monatlich ein. Soweit nichts abweichendes vereinbart wurde, ist der jeweilige Tag des Einzugs identisch mit dem Tag des Vertragsschlusses. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin in diesem Falle ein gültiges SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Dies kann ebenfalls direkt im Online- Angebotsprozess erfolgen und ist in der Regel unabdingbare Voraussetzung des Vertragsschlusses. Beträge, die vom Auftraggeber mittels Lastschrift zum Einzug freigegeben werden, werden der Auftragnehmerin unmittelbar gutgeschrieben. Die Auftragnehmerin behält sich vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und im Falle einer negativen Bonitätsrückmeldung, sowie im Falle einer Rücklastschrift diese Zahlungsart oder den Dienst für den Auftraggeber zu sperren und bei wiederholten Zahlungsausfall eine komplette Abschlussrechnung zu erstellen. Mit dem SEPA Lastschriftmandat erteilt der Auftraggeber der Auftragnehmer die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrags vom angegebenen Bankkonto des Auftraggebers bei einem inländischen Kreditinstitut im Lastschriftverfahren durchzuführen. Wird eine per Lastschrift eingeleitete Einzahlung aus vom Auftraggeber/Kontoinhaber vertretbaren Gründen, wie z.B. fehlerhafter Angaben, Widerruf oder nicht vorhandener Deckung auf dem Ursprungskonto nicht ausgeführt, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin die anfallenden Kosten, insbesondere Bankgebühren zu erstatten. Insbesondere behält sich die Auftragnehmerin insoweit vor, einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von EUR 15,00 geltend zu machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Änderung seiner Kontodaten unverzüglich mitzuteilen und auch bei einem Kontenwechsel ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen.
8.7 Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, auch vor und während der Laufzeit des Vertrags die (weitere) Durchführung des Vertrags ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Entgelts und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
8.8 Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zuräckbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin anerkannt ist.

9 Termine, Fristen, Leistungshindernisse

9.1 Ein seitens des Auftraggebers gewünschter konkreter Liefertermin ist stets durch die Auftragnehmerin ausdrücklich zu bestätigen. Die Einhaltung fixer Termine und Fristen durch die Auftragnehmerin setzt voraus, dass alle Fragen geklärt und die Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten worden sind sowie sämtliche vom Kunden beizubringen Informationen, Dateien, Unterlagen und Freigaben rechtzeitig eingegangen sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
9.2 Ist für die Leistung der Auftragnehmerin die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, verlängert sich die Leistungs- oder Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Auch bei Verzögerungen aufgrund von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers, unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware / Software), soweit sie der Auftragnehmerin nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, Probleme mit Produkten Dritter, verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
9.3 Werden seitens des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht lediglich geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und/oder Fristen, die nach dem ursprünglichen Vertragsgegenstand bestimmt wurden, ihre Gültigkeit.
9.4 Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen), höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation), Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von dritter Seite auf die Leistung, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Auftragnehmerin, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von dritter Seite unverzüglich anzeigen. Sind aus diesen Gründen Leistungs-/Lieferfristen nicht einzuhalten, begründet dies keinen Verzug.
9.5 Bei Leistungs-/Lieferungsverzug ist der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

10 Abnahme (bei werkvertraglichen Leistungen)

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die Auftragnehmerin erbrachten Leistungen innerhalb von drei Tagen abzunehmen, sobald diese die Fertigstellung schriftlich oder in Textform angezeigt und den Leistungsgegenstand übergeben haben. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin über einen Mangel nach Ziffer 2 unterrichtet. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht die durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel durch den Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung, erklärte Abnahme gleich.
10.2 Der Auftraggeber hat das Produkt bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich nach Übergabe und soweit dies nach ordentlichem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin hierüber unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt das Produkt bzw. die erbrachte Leistung als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so hat die Anzeige durch den Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen. § 377 HGB findet Anwendung.
10.3 Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion und Nutzbarkeit des Leistungsgegenstandes nach dem Vertragszweck nur unwesentlich oder gar nicht eingeschränkt ist.
10.4 Fertiggestellte Teilleistungen sind, soweit abtrennbar, jeweils nach Anzeige der Fertigstellung und Übergabe durch die Auftragnehmerin vom Auftraggeber abzunehmen.
10.5 Hat die Auftragnehmerin Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt, teilt sie die Anzeige der Fertigstellung und Übergabe des Leistungsgegenstands durch den Subunternehmer dem Auftraggeber mit. Nach Übergabe des vom Subunternehmer erbrachten Leistungsgegenstands an den Auftraggeber kann die Auftragnehmerin entsprechend Ziff. 10.1 die Abnahme durch den Auftraggeber verlangen.

11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Die Auftragnehmerin behält das Eigentum an sämtlichen von ihr getätigten Leistungen (Website, Domain, Grafik etc.) bis zur Bezahlung vor.
11.2 Unter Eigentumsvorbehalt stehende Produktedürfen nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.

12 Haftung

12.1 Die Auftragnehmerin haftet nur für grob fahrlässig und vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen. Hierbei ist die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
12.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden haftet die Auftragnehmerin nicht. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
12.3 Unabhängig von einem Verschulden der Auftragnehmerin haftet diese nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.
12.4 Die Auftragnehmerin ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
12.5 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden (Fremdleistungen Dritter), übernimmt die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung.
12.6 Mit der Abnahme durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für deren technische und funktionale Richtigkeit. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Leistungen entfällt jede Haftung der Auftragnehmerin.
12.7 Der Auftraggeber haftet allein für die abgenommenen Inhalte der Leistung und stellt sicher, dass darin weder Rechte Dritter (Marken-, Namen-, Urheber-, Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, etc.) verletzt werden, noch gegen bestehende Gesetze, sowie allgemein gültige Rechtsnormen verstoßen wird. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
12.8 Jegliche Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die aufgrund der vertragsgemäßen Leistung von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass wegen der vertragsgemäßen Durchführung der Leistung die Auftragnehmerin selbst von Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber sie schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin finanzielle und sonstige Nachteile (immaterielle Schäden) zu ersetzen. Die Auftragnehmerin haftet auch nicht für Rechtsverletzungen Dritter aufgrund von Inhalten (z.B. Bilder, Texte), die der Auftraggeber ihr zur Erfüllung des Vertrags überlassen hat.
12.9 Social-Media-Aktivitäten werden in der Öffentlichkeit gelegentlich negativ bewertet. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Garantie für eine positive Resonanz auf betreute Profile bzw. einzelne Beiträge. Sofern der Auftraggeber keine Freigabe der einzelnen durch die Auftragnehmerin erstellten Beiträge fordert, bemüht diese sich, relevante und hochwertige Beiträge zu veröffentlichen. Die inhaltliche Verantwortung verbleibt jedoch beim Auftraggeber. Entsprechend gilt dies bei der Beauftragung mit Werbemaßnahmen.
12.10 Die Auftragnehmerin bemüht sich, die durchgehende Erreichbarkeit ihrer Systeme sicher zu stellen, kann aber vorübergehende Ausfälle nicht ausschließen. Im Voraus angekündigte Wartungsarbeiten sind ebenfalls möglich. Beide Fälle begründen keine Haftung der Auftragnehmerin. Die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
12.11 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13 Datenschutz und Geheimhaltung

13.1 Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionsgefüge des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners und nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmer beider Vertragsparteien. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
13.2 Die Auftragnehmerin versichert, Kundendaten nur zur Erfüllung des Vertragszwecks zu speichern und zu verarbeiten sowie uns im Rahmen der Bearbeitung von Kundendaten stets an die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu halten und auch im Übrigen ein Höchstmaß an Sorgfalt bei der Behandlung von Kundendaten aufzuwenden. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die der Auftraggeber vor dem Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen konnte.
Durch den Abschluss und die Durchführung der Verträge über die Erbringung von Leistungen zur Verbesserung der Onlinepräsenz von Unternehmern stimmt der Auftraggeber der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner persönlichen Daten zu. Art und Umfang ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin (https://neukundenheld.de/datenschutzerklaerung).
13.3 Die Parteien werden als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und Programmcodes sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Der Aufraggeber wird allerdings darauf hingewiesen, dass es nach derzeitigem Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken, die online gestellt werden, zu verhindern.

14 Laufzeit und Vertragsbeendigung

14.1 Der vertragliche Leistungszeitraum beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Termin und endet mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Laufzeit bzw. des festgelegten Enddatums ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin mit der Leistungserbringung noch nicht beginnen kann, da der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-/Beistellpflichten noch nicht bzw. verspätet oder qualitativ ungenügend nachgekommen ist. Die Auftragnehmerin ist für den Zeitraum der hieraus resultierenden Verspätung von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des Entgelts bleibt in diesem Fall jedoch bestehen. Beginnt die tatsächliche Durchführung der Leistung erst nach dem vereinbarten Termin, ohne dass dies der Auftraggeber zu vertreten hat, beginnt der vertragliche Zeitraum erst mit dem tatsächlichen Beginn oder Liveschaltung und erstreckt sich auf die vereinbarte Laufzeit.
14.2 Bei Verträgen über die Erbringung von Leistungen für einen nach Monaten/Jahren vereinbarten Zeitraum verlängern sich Verträge, deren Grundlaufzeit zum Ende eines Monats endet, jeweils um den gleichen Zeitraum der Grundlaufzeit, bei einer Grundlaufzeit von mehr als einem Jahr jedoch lediglich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht zu der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist vor Ende der jeweiligen Laufzeit in Text- oder Schriftform gekündigt wurde. Bei Verträgen deren Grundlaufzeit nicht zum Ende eines Monats endet, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Grundlaufzeit zunächst bis zum Ende des Kalendermonats in dem diese endet (Beendigungsmonat), soweit der Vertrag nicht innerhalb der im Vertrag vereinbarten Frist gekündigt wird. Nach Ablauf des Beendigungsmonats verlängern sich auch diese Verträge jeweils entsprechend Satz 1, wenn diese nicht in der vertraglich vereinbarten Frist gekündigt worden sind. Soweit im jeweiligen Vertrag keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
14.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt und besteht für uns insbesondere dann, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist deutsch.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder um seine Wirksamkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.
15.3 Die Auftragnehmerin speichert den Vertragstext und senden dem Auftraggeber die Bestelldaten und ihre AGB per E-Mail zu. Die vergangenen Bestellungen sind aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.
15.4 Ist eine der vorangehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich insoweit, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.